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WINTERDIENST

Wir erledigen alle Winterdienste für Sie und übernehmen die Haftung dafür!

kostenloses Erstgespräch

einzigartige Lösungen

höchste Qualität 

WIR ÜBERNEHMEN DEN WINTERDIENST FÜR IHRE LIEGENSCHAFT IN PURKERSDORF, TULLNERBACH, PRESSBAUM, WOLFGRABEN, GABLITZ SOWIE MAUERBACH

… und stellen dadurch sicher, dass Ihre Liegenschaft selbst im strengsten Winter sicher und ohne Verletzungsgefahr begeh- und nutzbar ist. Übergeben Sie die Haftung dafür in unsere erfahrenen Hände und lassen Sie uns den Winterdienst für Sie übernehmen – damit Sie sich darüber keine Sorgen machen müssen.

SCHNEERÄUMUNG / EISRÄUMUNG

Schnee und Eis auf Gehsteigen/Gehwegen sind ein Sicherheitsrisiko und gefährden den Verkehrsfluss. Daher erfolgt die Schneeräumung, wie in der österreichweit geltenden Winterdienstverordnung festgelegt, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr – bei Bedarf mehrmals täglich. Dadurch stellen wir sicher, dass Ihre Gehsteige und Gehwege sowie begeh- und befahrbaren Nutzflächen schnee- und eisfrei und ohne die Sicherheit zu gefährden nutzbar sind.

STREUUNG UND ENTFERNUNG DES STREUMITTELS

Damit es durch niedergetretenen Schnee nicht zur Eisbildung auf Verkehrsflächen kommt, wird nach erfolgter Schneeräumung eine ausreichende Salzstreuung und/oder Splittstreuung vorgenommen. Dies verhindert, dass der Niederschlag bei langanhaltendem Schneefall liegenbleibt und vereist bzw. minimiert die Rutschgefahr. Nicht mehr benötigtes, liegengebliebenes Streumittel (Streustoffe wie Splitt, Kies, etc.) wird sachgemäß entfernt.

WINTERDIENSTE BEI KLISSENBAUER

An alle Hausbesitzer und Grundstückseigentümer in Purkersdorf, Tullnerbach, Pressbaum, Wolfgraben, Gablitz und Mauerbach: Wir kümmern uns um die ordnungsgerechte Schnee- und Eisräumung, Salzstreuung und/oder Splittstreuung sowie die Entfernung des Streumittels/Streustoffs, die Entfernung von Schneewechten und Eis auf Dächern.

  • KOSTENLOSE ERSTBESICHTIGUNG
  • RASCHE REAKTIONSZEITEN
  • TERMINGERECHTE DURCHFÜHRUNG
  • 100 % ZUVERLÄSSIGKEIT
  • TRANSPARENTE KOSTEN

WARUM SIE BEIM WINTERDIENST KEINE KOMPROMISSE EINGEHEN SOLLTEN

Spätestens, wenn der Winter naht, machen sich Besitzer von privaten Häusern und Grundstücken, aber auch geschäftlich genutzten Liegenschaften wie Geschäftslokalen und Gastronomiebetrieben Gedanken über die Erledigung des Winterdienstes. Was nicht wundert.

Denn: Ein ordentlich durchgeführter Winterdienst, der den § 93 StVO und die Auflagen der Winterdienstverordnung erfüllt, dient der Sicherheit als auch dem ungehinderten Verkehrsfluss. Wird der Winterdienst, beispielsweise die Schneeräumung und Eisräumung sowie Streuung, nicht ordnungsgemäß durchgeführt drohen Verwaltungsstrafen und Schadenersatzforderungen – besonders dann, wenn es zu Personen- und Sachschäden kommt. Nicht auszudenken, welche Folgen beispielsweise ein Sturz aufgrund von Vereisung des Gehsteigs für die betroffene Person, aber auch für Sie als Liegenschaftseigentümer oder -mieter haben kann. Verletzungen wie Knochenbrüche, Prellungen, Gehirnerschütterung und Sachschäden sind nur einige Folgen, welche die verunfallte Person betreffen. Die Schadenswiedergutmachung in Form von Schmerzensgeld, Schadensersatz betreffen Sie als Verantwortlichen.

 

Diese Folgen gilt es zu vermeiden. Daher bieten wir Ihnen die zuverlässige und zeitgerechte Erledigung unserer Dienstleistungen im Bereich des Winterdienstes an, um die Sicherheit Ihrer Liegenschaft im Winter sicherzustellen und dadurch eventuelle Personen- und Sachschäden abzuwenden.

Ihr Vorteil: Im Falle einer vertraglichen Beauftragung übernehmen wir nicht nur die Beobachtungsverpflichtung sowie Verpflichtung der ordnungsgemäßen Erledigung des Winterdienstes, sondern auch die Haftung für etwaige Schäden bei Nichteinhaltung.

UNSERE WINTERDIENST-PREISE

Die Preise für unseren Winterdienst hängen vom Leistungsumfang und den örtlichen Gegebenheiten ab. Um genaue Kosten für die Arbeiten nennen zu können, muss ein Mitarbeiter die betreffende Liegenschaft und das Umfeld persönlich in Augenschein nehmen.

Hier sind einige Faktoren, die wir bei einer kostenlosen örtlichen Besichtigung abklären, um die exakten Kosten für den erforderlichen Winterdienst zu ermitteln:

  • Gegebenheiten vor Ort
  • Größe bzw. Länge der Gehwege und Nutzflächen
  • Kundenspezifikationen und -wünsche
  • Ausrüstungsbedarf, Bedarf an Streustoffen
  • Erforderlicher Zeit- und Personalaufwand

Bei KLISSENBAUER arbeiten wir mit Ihnen eng zusammen, um den Ablauf der Schneeräumung und Sicherung Ihrer Verkehrsflächen so reibungslos wie möglich zu gestalten. Die Preise des Winterdienstes sind transparent gestaltet und werden bei einer kostenlosen Beratung vor Ort ermittelt.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN RUND UM DEN WINTERDIENST

WAS VERSTEHT MAN UNTER WINTERDIENST?

Unter Winterdienst versteht man grundsätzlich alle Maßnahmen zur Sicherstellung von Verkehrssicherheit, Mobilität und Wirtschaftlichkeit des Verkehrsablaufes im Winter.

WER IST FÜR DEN WINTERDIENST VERANTWORTLICH?

Die Verpflichtung zum Winterdienst fällt lt. § 93 StVO in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Eigentümer der Verkehrsflächen. Dies gilt im Ortsgebiet auch bei privat oder gewerblich genutzten Liegenschaften, welche an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Diese Verpflichtung – und somit auch die Haftung – kann jedoch an Dritte (Mieter bzw. Pächter, Hausbesorger, Hausverwalter oder Winterdienstunternehmen) abgetreten werden.

WELCHE MASSNAHMEN FALLEN IN DEN WINTERDIENST?

Zum Winterdienst zählt die Schnee- und Eisräumung und die Streuung.

WELCHE FLÄCHEN MÜSSEN GERÄUMT UND GESTREUT WERDEN?

Im Zuge des Winterdienstes müssen alle dem öffentlichen Verkehr dienenden, im Ortsgebiet liegenden Gehsteige und Stiegenanlagen, welche weniger als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind – außerdem ein Teil der Fahrbahn (wenn kein Gehsteig vorhanden ist) sowie Fußgängerzonen betreut werden.

Dabei müssen Verkehrsflächen entlang der Grundstücksgrenze vollständig von Schnee und Eis befreit werden, ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, ist die Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter entlang der Häuserfront oder Grundstücksgrenzen zu räumen. Auch hier können Gemeinden durch Verordnung Abweichendes festlegen.

IN WELCHEM ZEITRAUM MUSS GERÄUMT UND GESTREUT WERDEN?

Die Schneeräumung und Streuung müssen bei Bedarf (Schnee und Glatteis) grundsätzlich zwischen 6 Uhr und 22 Uhr durchgeführt werden. Gemeinden können mittels Verordnung abweichende Zeiten festlegen.

WELCHE FOLGEN HAT EINE NICHTEINHALTUNG DER SCHNEERÄUM- UND STREUPFLICHT?

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe sanktioniert. Kommt es zu Personen- und/oder Sachschäden, kann dies zu Schadenersatzforderungen führen.