Stand: September 2024
1. Allgemeines
1.1. Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „AG“) und der Klissenbauer Garten- und Landschaftsbau (im Folgenden „Klissenbauer“) als Auftragnehmer. Sie gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Arbeiten von Klissenbauer, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG (z.B. Einkaufsbedingungen) werden von Klissenbauer nicht akzeptiert. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Vertragserfüllungshandlungen von Klissenbauer gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Bestimmungen.
2. Angebot und Annahme
2.1. Angebote von Klissenbauer sind ab Abgabe vier Wochen lang verbindlich, sofern nicht anders angegeben.
2.2. Die Annahme eines Angebots von Klissenbauer muss sich auf das gesamte Angebot beziehen. Teilbeauftragungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch Klissenbauer.
2.3. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Klissenbauer zustande.
2.4. Die im Angebot genannten Leistungen umfassen den vollständigen Leistungsumfang. Nebenleistungen sind nicht erfasst und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.
2.5. Ausführungsfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Verbindlich vereinbarte Fristen verlängern sich bei witterungsbedingten Verzögerungen entsprechend.
3. Auftragsausführung
3.1. Der AG stellt sicher, dass die Baustelle uneingeschränkt zugänglich ist. Zufahrtswege müssen für Lkws und Kranwägen geeignet sein. Andernfalls haftet der AG für etwaige Mehrkosten.
3.2. Der AG sorgt auf eigene Kosten für die Bereitstellung von Bauwasser, Strom, Aufzügen, Gerüsten und Toiletten in ausreichender Dimension.
3.3. Notwendige Genehmigungen, Zulassungen oder Zustimmungen Dritter sind vom AG rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Klissenbauer beginnt mit der Ausführung der Arbeiten erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen.
3.4. Der AG informiert Klissenbauer rechtzeitig und umfassend über alle relevanten Umstände und Hindernisse, die die Ausführung des Auftrags beeinflussen könnten. Der AG trägt das Risiko für den Zustand des Bodens und haftet für nicht ordnungsgemäße Informationen.
3.5. Der AG benennt vor Beginn der Arbeiten einen bevollmächtigten Vertreter, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen und entgegenzunehmen.
3.6. Änderungen am Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Klissenbauer. Weisungen des AG an Mitarbeiter von Klissenbauer, die zu Abweichungen führen, sind wirkungslos.
3.7. Klissenbauer ist berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung der Arbeiten heranzuziehen.
4. Ausführungsunterlagen
4.1. Technische Unterlagen, die von Klissenbauer erstellt werden, bleiben deren geistiges Eigentum. Eine Nutzung durch den AG ohne Zustimmung ist unzulässig und macht schadenersatzpflichtig.
4.2. Der AG übergibt Klissenbauer rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrags relevanten Unterlagen, insbesondere Informationen zu Einbauten wie Strom-, Gas-, Kanal- und Wasserleitungen.
4.3. Der AG ist alleiniger Abfallbesitzer und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Relevante Informationen und Gutachten sind Klissenbauer vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
5. Abnahme
5.1. Klissenbauer zeigt die Fertigstellung des Auftrags an, was auch durch die Rechnungslegung erfolgen kann. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von sieben Tagen nach Anzeige zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Besichtigung, gilt die Leistung als abgenommen.
5.2. Bei der Abnahme festgestellte Fertigstellung und Umfang der Arbeiten bestätigt der AG unverzüglich schriftlich. Dies gilt auch für vorzeitige Prüfungen, die später nicht mehr durchführbar sind.
5.3. Pflanzen gelten bereits am Tag der Einpflanzung als vom AG übernommen, auch wenn dieser nicht anwesend ist.
6. Rechnungsstellung und Zahlung
6.1. Mit Zahlung des vereinbarten Preises sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
6.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Abschlagsrechnungen nach Teilaufstellungen sowie Schlussrechnungen sofort fällig.
6.4. Zahlungen sind fristgerecht, wenn sie innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto von Klissenbauer eingehen.
6.5. Die Einbehaltung eines Haftrücklasses durch den AG ist unzulässig.
6.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 13 % p.a. berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7. Gewährleistung
7.1. Klissenbauer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben.
7.2. Die Gewährleistung für Pflanzenmaterial ist auf den Preis der Pflanze zum Zeitpunkt der Lieferung begrenzt.
7.3. Mutterboden oder Humuslieferungen werden nur nach äußerer Struktur geprüft. Für nicht sichtbare Mängel wird keine Haftung übernommen.
7.4. Klissenbauer übernimmt keine Gewähr für das Anwachsen von Pflanzen, es sei denn, die Pflege wurde schriftlich für mindestens ein Jahr beauftragt.
8. Gefahrtragung und Haftung
8.1. Die Gefahr geht mit der Beladung am Firmensitz von Klissenbauer auf den AG über.
8.2. Klissenbauer haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Haftung ist auf das Auftragsvolumen beschränkt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Klissenbauer. Eingepflanzte Pflanzen gelten nicht als Bestandteil des Grundstücks.
9.2. Eine Veräußerung der Ware durch den AG vor vollständiger Bezahlung bedarf der Zustimmung von Klissenbauer.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2. Erfüllungsort ist der Sitz von Klissenbauer Garten- und Landschaftsbau, Dambach 1, 3011 Purkersdorf.
10.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Bezirksgericht in Purkersdorf.
11.Stornobedingungen
11.1. Der AG ist berechtigt, den Vertrag mit Klissenbauer vor Ausführung der Leistung zu stornieren. Die Stornierung bedarf der Schriftform.
11.2. Im Falle einer Stornierung wird folgender prozentualer Anteil der Auftragssumme fällig:
- Bis zu 30 Tage vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn: 30 % der Auftragssumme.
- Zwischen 29 und 14 Tagen vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn: 50 % der Auftragssumme.
- Weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn: 80 % der Auftragssumme.
- Am Tag des vereinbarten Ausführungsbeginns oder nach Beginn der Arbeiten:
100 % der Auftragssumme.
11.3. Bereits erbrachte Teilleistungen sowie alle angefallenen Kosten, die durch Vorbereitungsarbeiten oder Bestellungen entstanden sind, werden unabhängig von der Stornierungsfrist voll verrechnet.
11.4. Dem AG bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Klissenbauer ein geringerer Schaden entstanden ist.