Wir übernehmen den Winterdienst
für Ihre Liegenschaft

in Purkersdorf, Tullnerbach, Pressbaum, Wolfsgraben, Gablitz sowie Mauerbach

… und stellen dadurch sicher, dass Ihre Liegenschaft selbst im strengsten Winter sicher und ohne Verletzungsgefahr begeh- und nutzbar ist. Übergeben
Sie die Haftung dafür in unsere erfahrenen Hände und lassen Sie uns den Winterdienst für Sie übernehmen – damit Sie sich darüber keine Sorgen machen müssen.

Ihr Vorteil:

Im Falle einer vertraglichen Beauftragung übernehmen wir nicht nur die Beobachtungsverpflichtung sowie Verpflichtung der ordnungsgemäßen Erledigung des Winterdienstes, sondern auch die Haftung für etwaige Schäden bei Nichteinhaltung.

Schnee- & Eisräumung

Schnee und Eis auf Gehsteigen/Gehwegen sind ein Sicherheitsrisiko und gefährden den Verkehrsfluss. Daher erfolgt die Schneeräumung, wie in der österreichweit geltenden Winterdienstverordnung festgelegt, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr – bei Bedarf mehrmals täglich. Dadurch stellen wir sicher, dass Ihre Gehsteige und Gehwege sowie begeh- und befahrbaren Nutzflächen schnee- und eisfrei und ohne die Sicherheit zu gefährden nutzbar sind.

Streuung & Entfernung
des Streumittels

Damit es durch niedergetretenen Schnee nicht zur Eisbildung auf Verkehrsflächen kommt, wird nach erfolgter Schneeräumung eine ausreichende Salzstreuung und/oder Splittstreuung vorgenommen. Dies verhindert, dass der Niederschlag bei langanhaltendem Schneefall liegenbleibt und vereist bzw. minimiert die Rutschgefahr. Nicht mehr benötigtes, liegengebliebenes Streumittel (Streustoffe wie Splitt, Kies, etc.) wird sachgemäß entfernt.

FAQ

Unter Winterdienst versteht man grundsätzlich alle Maßnahmen zur Sicherstellung von Verkehrssicherheit, Mobilität und Wirtschaftlichkeit des Verkehrsablaufes im Winter.

Die Verpflichtung zum Winterdienst fällt It. § 93 StVO in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Eigentümer der Verkehrsflächen. Dies gilt im Ortsgebiet auch bei privat oder gewerblich genutzten Liegenschaften, welche an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Diese Verpflichtung – und somit auch die Haftung – kann jedoch an Dritte (Mieter bzw. Pächter, Hausbesorger, Hausverwalter oder Winterdienstunternehmen) abgetreten werden.

Zum Winterdienst zählt die Schnee- und Eisräumung und die Streuung.

Im Zuge des Winterdienstes müssen alle dem öffentlichen Verkehr dienenden, im Ortsgebiet liegenden Gehsteige und Stiegenanlagen, welche weniger als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind – außerdem ein Teil der Fahrbahn (wenn kein Gehsteig vorhanden ist) sowie Fußgängerzonen betreut werden.
Dabei müssen Verkehrsflächen entlang der Grundstücksgrenze vollständig von Schnee und Eis befreit werden, ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, ist die Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter entlang der Häuserfront oder Grundstücksgrenzen zu räumen. Auch hier können Gemeinden durch Verordnung Abweichendes festlegen.

Die Schneeräumung und Streuung müssen bei Bedarf (Schnee und Glatteis) grundsätzlich zwischen 6 Uhr und 22 Uhr durchgeführt werden. Gemeinden können mittels Verordnung abweichende Zeiten festlegen.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe sanktioniert. Kommt es zu Personen- und/oder Sachschäden, kann dies zu Schadenersatzforderungen führen.