Spätestens, wenn der Winter naht, machen sich Besitzer von privaten Häusern und Grundstücken, aber auch geschäftlich genutzten Liegenschaften wie Geschäftslokalen und Gastronomiebetrieben Gedanken über die Erledigung des Winterdienstes. Was nicht wundert.
Denn: Ein ordentlich durchgeführter Winterdienst, der den § 93 StVO und die Auflagen der Winterdienstverordnung erfüllt, dient der Sicherheit als auch dem ungehinderten Verkehrsfluss. Wird der Winterdienst, beispielsweise die Schneeräumung und Eisräumung sowie Streuung, nicht ordnungsgemäß durchgeführt drohen Verwaltungsstrafen und Schadenersatzforderungen – besonders dann, wenn es zu Personen- und Sachschäden kommt. Nicht auszudenken, welche Folgen beispielsweise ein Sturz aufgrund von Vereisung des Gehsteigs für die betroffene Person, aber auch für Sie als Liegenschaftseigentümer oder -mieter haben kann. Verletzungen wie Knochenbrüche, Prellungen, Gehirnerschütterung und Sachschäden sind nur einige Folgen, welche die verunfallte Person betreffen. Die Schadenswiedergutmachung in Form von Schmerzensgeld, Schadensersatz betreffen Sie als Verantwortlichen.